top of page

Satzung des Schützenclub 1962 Mörsch e.V.

Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. Juni 2023 wurde die Satzung des

Schützenclub 1962 Mörsch e. V. vom 19. September 2020 neu gefasst.

 

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen

männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen

für alle Geschlechter.

           

 

V e r e i n s s a t z u n g

(Stand: 10. Juni 2023)

           

 

A    Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Schützenclub 1962 Mörsch e. V.

  2. Sitz des Vereins ist 76287 Rheinstetten, Stadtteil Mörsch.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Karlsruhe unter VR 211 eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung des Sports, insbesondere durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage, Förderung der körperlichen und seelischen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere auch der Jugend. Der Verein fördert den Leistungssport und den Freizeit- und Breitensport auf allen Ebenen. Hierzu gehören auch die Errichtung und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.                                           

  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

    • Regelmäßigen und auch leistungsorientierten Trainingsbetrieb;

    • Aufbau und Durchführung von Trainings- und Übungsprogrammen für alle Bereiche des Leistungssports und des Freizeit- und Breitensports; 

    • Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

    • Durchführung allgemeiner Jugendveranstaltungen und Maßnahmen im Rahmen der Jugendpflege;

    • Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Den Vorstandsmitgliedern nach § 14 Ziff. 2 und den Übungsleitern können jedoch auf Nachweis ihre Aufwendungen für den Verein, z.B. Kilometergeld, Reisekosten usw. erstattet werden. Aufwandsentschädigungen für die Personen sind auch pauschal bis zu steuerlich zulässigen Sätzen möglich, soweit die Tätigkeit für den Verein nebenberuflich ausgeübt wird. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

  5. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

 

  1. Der Verein ist Mitglied des

    • Badischen Sportschützenverbandes

    • Bogensportverbandes Baden-Württemberg

    • Nordbadischen Volleyball Verbandes

  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

 

§ 5 Gesetze und Verordnungen

 

Mitglieder des Vereins haben insbesondere die jeweils geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen nach dem WaffG sowie die SpoO des DSB und der Verbände nach § 4 zu beachten. 

 

B    Vereinsmitgliedschaft

 

§ 6 Mitgliedschaften

 

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den  Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Juristische Personen können nur passives Mitglied werden.

  2. Mitglied kann nur werden, wer ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorlegen kann. Über den Annahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Gesamtvorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Gesamtvorstand des Vereins.

  3. Der Verein besteht aus:

    • Aktiven Mitgliedern

    • Passiven Mitgliedern

    • Ehrenmitgliedern

  4. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

  5. Passive Mitglieder sind die fördernden Mitglieder des Vereins.

  6. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung nur nach Beschluss des Gesamtvorstandes möglich.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, mit dem Austritt (Kündigung) aus dem Verein, mit der Streichung von der Mitgliederliste, mit dem Ausschluss aus dem Verein sowie bei juristischen Personen mit Erlöschen deren Rechtsfähigkeit.

  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.

 

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

 

  1. Ein Vereinsmitglied kann durch einen Beschluss des Gesamtvorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es insbesondere gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die jeweils geltenden Gesetze nicht beachtet oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

  2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden. Sie wird wirksam mit Bekanntgabe an den Betroffenen.

  3. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag mit zwei Drittel Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

  4. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich, mit Gründen mitzuteilen.

  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

  6. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten

 

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine, soweit von der Beitragsordnung festgelegt, Aufnahmegebühr zu leisten. Ferner sind die aktiven Mitglieder verpflichtet, die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen und -anlagen festgelegten Arbeitsstunden, im Falle der Nichtleistung, die ersatzweise festgesetzten Stundenvergütungen zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und Stundenvergütung bestimmt der Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

  2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Erhebung und Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.

  4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

  5. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  6. Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Stundenvergütungen und Umlagen werden in der Regel im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Bei Rechnung/Barzahler kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß Beitragsordnung erhoben werden.

  7. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.

  8. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  9. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins sowie Rechte und Pflichten

 

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Be-stimmungen entsprechend § 4.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

  3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.

  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

  5. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereines an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  6. Die Mitglieder haben das Recht die Vereinsanlagen und die Vereinsangebote im Umfang ihrer jeweiligen Mitgliedschaft zu nutzen.

  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in Textform zu informieren.                                                Dazu zählt:

a) Mitteilung von Anschriftsänderungen und Änderung der E-Mail-Adresse;

b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung,            Studium, etc.);

c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Verfahren.

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

 

C    Organe des Vereins

 

§ 11 Die Vereinsorgane

 

  1. Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung

  • der Gesamtvorstand

  • der Vorstand nach § 26 BGB.

 

 

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitglieder durch den Vorstand erfolgt in Textform. Bei mehreren Mitgliedern, die unter der gleichen Adresse geführt werden, genügt eine Einladung pro Haushalt. In besonderen Situationen (z. B. Pandemie o. Ä.) kann die Mitgliederversammlung auch in virtueller Form stattfinden. Die hybride Form gem. §32 Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

  3. Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Erfolgt ein Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder, muss das Minderheitenverlangen von mindestens  15 v.H.  der Vereinsmitgliedern gestellt werden.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

  6. Grundsätzlich erfolgen alle Abstimmungen und Wahlen offen per Handzeichen. Die Wahlen des ersten und zweiten Vorsitzenden sowie des Schatzmeisters erfolgen jedoch geheim. Wenn in anderen Fällen der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  7. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

  8. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

        Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

             

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;

  • Entlastung des Gesamtvorstandes;

  • Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

  • Wahl der Kassenprüfer;

  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion/Verschmelzung des Vereins;

  • Vorschlag von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.

  • Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse

  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge

  • Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung einem anderen Organ zugewiesen ist.

 

 

§ 14 Gesamtvorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

 

  • Dem 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister)

  • Dem 2. Vorsitzenden (Schützenmeister)

  • Dem Schatzmeister

  • Dem Schriftführer

  • Dem Sportleiter

  • Dem Jugendsportleiter Kugel (gem. Jugendordnung)

  • Dem Jugendsportleiter Bogen (gem. Jugendordnung)

  • Den Leitern der  zusätzlichen Sportabteilung(en) (Mgl. im LSV-BW).

  • Den 3 hinzugewählten Vertretern aus den Reihen der Schießleiter der Disziplinen: Kurzwaffen / Langwaffen / Bogen

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, den 2.Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten (Vorstand i.S. § 26 BGB). Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

  2. Eine Personalunion ist unzulässig.

  3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt den ersten Vorsitzenden, Schatzmeister, Sportleiter, den Leiter zusätzlicher Sportabteilung(en), ersten Kassenprüfer, in ungeraden Jahren. Den zweiten Vorsitzenden, Schriftführer, die Vertreter aus den Reihen der Schießleiter, zweiten Kassenprüfer, in geraden Jahren.

  5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des     Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

  6. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

  7. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Die beiden Jugendsportleiter haben gem. Jugendordnung gemeinsam eine Stimme.

  8. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister einberufen.

  9. Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Gesamtvorstandsmitglieder teilnehmen.

  10. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  11. Bei Bedarf kann der Vorstand Ausschussmitglieder zu Sitzungen einladen.

 

 

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

 

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen

    • Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

    • Ausschluss von Mitgliedern und Ordnungsverfahren

    • Aufstellung eines Haushaltsplanes

 

 

§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung

 

  1. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn 50 v.H. seiner Mitglieder anwesend sind.

  2. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechts- übertragung ist ausgeschlossen.

  3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

D    Vereinsjugend

 

§ 17 Vereinsjugend

 

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.

  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

  3. Die Jugendleitung ist Mitglied des Gesamtvorstandes. 

  4. Die Mittelverwendungsrechnung der Abteilung unterliegt ebenso der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung des Vereins.

 

 

E    Sonstige Bestimmungen

 

 

§ 18 Satzungsänderungen

 

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, eventuelle redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen am geänderten Satzungstext, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht oder seitens des Finanzamtes ergeben, in eigener Verantwortung - ohne erneute Beschlussfassung der Versammlung - vorzunehmen, sofern der Sinn und Zweck der beschlossenen Fassung nicht berührt wird.

 

 

§ 19 Vereinsordnungen

 

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

 

•     Ehrungsordnung, Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung, Verwaltungs- und Reisekostenordnung

 

Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen dem jeweils relevanten Personenkreis bekanntgegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Auslage im Vereinsheim.

 

 

§ 20 Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.

  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Sie dürfen sich bei Unklarheiten oder Unsicherheiten eines sachverständigen Dritten bedienen.

  4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.

 

 

F    Schlussbestimmungen

 

 

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheinstetten, mit der Zweckbestimmung, dass das Vermögen zur Förderung des Sports verwendet wird.

 

 

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

 

  1. Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10. Juni 2023 mehrheitlich beschlossen.

  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Rheinstetten, den 10. Juni 2023

(Ort, Datum)

 

gez. Jürgen Cremer

Oberschützenmeister

Beitragsordnung 2024.jpg
bottom of page